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L001-2307
Nach dem Hinterbliebenenrecht, das ab dem 01.01.2002 gilt, gibt es die Hinterbliebenenrente nach altem Versicherungsrecht oder nach neuem Versicherungsrecht.
Für die meisten Witwen und Witwer gilt aus Vertrauensschutzgründen noch das günstigere alte Versicherungsrecht, wenn die Heirat vor dem 1. Januar 2002 war und wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Die Hinterbliebenenrente nach altem Recht beträgt 60% der Bruttorente des verstorbenen Ehepartners. Davon wird, ab einer bestimmten Höhe der Rente des Hinterbliebenen, ein Anrechnungsbetrag errechnet und abgezogen. Hat der Hinterbliebene noch zusätzliche Erwerbseinkünfte, so gelten eigene Regeln für die Anrechnung. Für Betriebsrenten, Mieterträge oder Kapitalerträge gibt es keine Abzüge.
Die Matrix dient als Orientierungshilfe zum Ablesen der DRV-Hinterbliebenenrente nach „altem Versicherungsrecht“
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Die ADG informiert
E026 2210
Gegenüberstellung der Versicherungsfremden Leistungen und dem Bundeszuschuss zur Finanzierung der Leistungen:
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E064 2209
Informationen für Rentner, die evtl. eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben müssen
Stand 01.10.2022
1. Generelle Informationen zur Steuererklärung für Rentner
Auch Rentner der Deutschen Rentenversicherung (DRV) werden nach den gleichen Gesetzen besteuert, wie alle anderen Steuerzahler auch.
Beziehen Sie oder Ihr Ehepartner eine Rente, regelt § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Vorschriften betreffen Sie auch, wenn Sie neben der Rente eventuell noch weitere Einkünfte haben (siehe Punkt 2.).
Die Einkommensteuer wird in Deutschland auf alle Einkommen erhoben, die über dem Grundfreibetrag liegen (2022: 10.347 Euro; Ehepaare 20.694 Euro).
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E005 1501
Auswirkungen für einen Durchschnittsrentner (West) mit einer BfA-Rente (DRVB-Rente) von 1.000,– Euro.
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L001 2207
Matrix als Orientierungshilfe zum Ablesen der DRV-Hinterbliebenenrente nach „altem Versicherungsrecht“
ohne Berücksichtigung von Zusatzeinkünften
alte Bundesländer