Der digitaler Nachlass beinhaltet alles, was ein Mensch auf seinem Computer oder im Internet hinterlässt, wenn er stirbt. Die Hinterbliebenen stehen nach dem Tod vor der Herausforderung, mit diesem digitalen Erbe umzugehen.

Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben kraft Gesetzes in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Dieses Prinzip nennt man Gesamtrechtsnachfolge. Es bedeutet, dass die Erben aus dem Nachlass automatisch vollständig berechtigt und verpflichtet werden. Sie dürfen ausstehende Ansprüche des Erblassers geltend machen, haften aber auch für Forderungen Dritter gegen den Verstorbenen. Dies gilt auch für den digitalen Nachlass.

Was ist also zu tun? Egal, ob man vorsorgen möchte oder das digitale Erbe eines Verstorbenen sichten und verwalten muss: Zunächst braucht man einen Überblick, was alles zur „digitalen Erbmasse“ gehört:

  • Hardware, Dateien und Software (-Lizenzen)
    Relativ unstrittig ist, dass Computer-Hardware – von der PC-Maus bis zum Laptop, vom USB-Stick bis zum Smartphone – ganz regulär in das Eigentum der Erben oder der im Testament bedachten Parteien übergeht.
  • Social-Media-Profile und die in Social Networks vorhandenen Daten
    In sozialen Netzwerken hinterlassen aktive Nutzer diverse Mediendateien wie Fotos, Bilder, Grafiken, Musik oder Videos. Wenn Nutzer Inhalte nur teilen, sind sie keineswegs die Urheber der mit „ihrem Nutzerkonto“ verbundenen Daten. Für die postmortale Nutzung dieser Inhalte durch Erben bedarf es zudem häufig der Zustimmung Dritter. Rechtlicher Beistand ist hier unumgänglich, insbesondere, falls Inhalte kommerziell ausgewertet oder genutzt werden sollen.
  • E-Mail
    Bei E-Mails bzw. dem Zugang zu E-Mail-Accounts ist die Rechtslage ungeklärt. Mehrere Sichtweisen (und entsprechend verschiedene gerichtliche Entscheidungen) sind denkbar. Da es viele verschiedene Arten von E-Mails gibt – von geschäftlichen Mails auf dem privaten Rechner bis zu privaten Mail-Konten bei Freemail-Anbietern – ist häufig eine Einzelfallentscheidung nötig. Private Korrespondenz kann von der Vererbbarkeit ausgeschlossen sein, wenn es sich um den „höchstpersönlichen“ Schutzbereich des Verstorbenen handelt. Auch hier ist im Streitfall juristischer Rat unbedingt notwendig.
  • Websites und Blogs
    Kompliziert ist, was mit privaten Websites nach dem Tod des Verantwortlichen geschieht. Es hängt sowohl vom Urheberrecht an den Texten, Bildern und anderen Inhalten ab sowie von der Frage, wie das Vertragsverhältnis mit dem Hosting-Provider und der Domain-Ausgabestation gestaltet ist. Auch hier empfiehlt es sich, ausführlich zu recherchieren oder sich beraten zu lassen.
  • Weitere Themen in Stichpunkten
    • Shop-Accounts
    • Web-Foren und Communities
    • Games-Accounts
    • Digitale Währungen und Cryptocurrencys wie Bitcoin
    • usw.

Weitere Informationen findet man unter anderem in der Mediathek von digital.danach.