GKV-Spitzenverband veröffentlicht die Befreiungsliste Arzneimittel. Dies sind Arzneimittel, für die der gesetzlich Krankenversicherte in der Apotheke keine Zuzahlung leisten muss.

Zuzahlungsfrei werden Arzneien, wenn deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 v. H. niedriger ist, als der jeweils gültige Festbetrag. Der GKV-Spitzenverband kann (nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V) von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind.

Aktualisierung der Liste
Jeweils zum 1. und 15. eines Monats können Arzneimittelanbieter Preisänderungen sowie Marktein- oder -austritte vornehmen. Eine Liste sämtlicher zum Stichtag zuzahlungsbefreiter Arzneimittel wird im Laufe der auf diesen Termin folgenden Woche im Internet veröffentlicht. Die Liste finden Sie im Internet beim GKV-Spitzenverband am unteren Ende des Beitrages.

Rabattverträge vorrangig
Viele gesetzliche Krankenkassen verhandeln mit den Arzneimittelanbieter. Bestehen Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen und Herstellern von Arzneimitteln, ist die Apotheke gesetzlich zur vorrangigen Abgabe der rabattierten Arzneimittel verpflichtet, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausdrücklich untersagt. Sind rabattierte Arzneimittel in der Zuzahlungsbefreiungsliste des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt, sind diese auch von der Zuzahlung befreit. Für Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, kann die Krankenkasse über die Rabattverträge die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder ganz aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V). Davon haben Krankenkassen Gebrauch gemacht. Auskunft zu den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V kann ausschließlich die Krankenkasse geben.

Quelle: GKV-Spitzenverband vom 23.11.2012