E007 1503

Aufteilung der Kankenversicherten

 

ADG E007 1503

 

Setzen Sie sich mit uns für mehr soziale Gerechtigkeit und Solidarität ein!

  • GG, Art.3, Abs.1:

    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

  • GG, Art.19, Abs.1:

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

  • GG, Art.19, Abs.2:

    In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

  • GG, Art.20, Abs.1:

    Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

 

 

Die Publikationen der ADG unterliegen den Regeln der creative commons license 3.0 Deutschland. wpe40020