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Häufige Fehlinformationen

Sind Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) für Ihre Gesundheit medizinisch notwendig oder sinnvoll? Informieren Sie sich

„Die Leistung ist nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten.“
Die Aussage ist vielfach im Zusammenhang mit so genannten „Vorsorge“-Angeboten zu finden und insofern unzutreffend, als die betreffende Leistung bei einem konkreten Verdacht auf eine Erkrankung oft sehr wohl Leistung der GKV ist.

„Diese Leistung wird nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt.“
Diese Aussage ist in aller Regel unzutreffend. Fast alle IGeL haben bisher nicht zum Leistungskatalog der GKV gehört. Ausnahmen sind die erwähnten, vom G-BA negativ bewerteten und ausgeschlossenen Leistungen, für die das Nutzen-Risiko-Verhältnis als ungünstig angesehen werden muss.

„Diese Leistung ist besser als das, was die Kasse Ihnen bezahlt.“
In der Regel handelt es sich bei solchen Leistungen um neuere, aber unzureichend geprüfte Methoden, für die nicht einmal sichergestellt ist, dass sie wenigstens genauso gut sind wie die entsprechende GKV-Leistung.

„Die Leistung ist eine wissenschaftlich und schulmedizinisch abgesicherte Behandlungsmethode.“
Versicherte können davon ausgehen, dass eine solche Leistung bereits GKV-Leistung wäre. Da sie es offenbar nicht ist (sonst könnte sie keine IGeL sein), kann die Information des Anbieters nicht stimmen oder sie ist – eine häufige Situation – nur die „halbe Wahrheit“.

Zusammenfassung

Gehen Sie nicht selbstverständlich davon aus, dass Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) für Ihre Gesundheit medizinisch notwendig oder sinnvoll sind. Informieren Sie sich daher besonders sorgfältig.

Falls Sie sich für eine bestimmte IGeL interessieren, informieren Sie sich möglichst schon vor einem Arztbesuch über diese Methode.

Fragen Sie Ihren Arzt, – welchen Nutzen eine Methode für Sie haben könnte – wie gut die Methode geprüft ist – welche Risiken mit einer Methode verbunden sein können (geben Sie sich mit der Antwort „keine“ nicht zufrieden, solche Methoden gibt es nicht) – welche Folgen sich für Sie aus einem „positiven“ oder „negativen“ Untersuchungsergebnis ergeben.

Werden Folgeuntersuchungen notwendig? – welche Kosten Ihnen entstehen würden – warum diese Leistung keine Kassenleistung ist.

Seien Sie besonders skeptisch bei so genannten Vorsorge-Angeboten. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob die von Ihnen gewünschte Leistung in ihrer Situation Kassenleistung ist. Leistungen, die die Krankenkasse bezahlt, dürfen nicht als IGeL gesondert in Rechnung gestellt werden.

Entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) handelt es sich bei IGeL um „Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen“. Die Bundesärztekammer weist daher besonders darauf hin, dass der Wunsch nach einer IGeL vom Versicherten ausgehen muss. Der Einblick in verschiedene Internet-Seiten und in die Praxis zeigt, dass diese Anforderung offenbar eher großzügig ausgelegt wird. (IGeL-Monitor www.igel-monitor.de)

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 (Bewertung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen MDK)

Eine ausführliche Bewertungstabelle „Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes – MDS“ ist im Internet unter dem Link IGeL-Monitor zu erhalten.

 

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