E064 2209

Informationen für Rentner, die evtl. eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben müssen
Stand 01.10.2022

1. Generelle Informationen zur Steuererklärung für Rentner

Auch Rentner der Deutschen Rentenversicherung (DRV) werden nach den gleichen Gesetzen besteuert, wie alle anderen Steuerzahler auch.

Beziehen Sie oder Ihr Ehepartner eine Rente, regelt § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Vorschriften betreffen Sie auch, wenn Sie neben der Rente eventuell noch weitere Einkünfte haben (siehe Punkt 2.).

Die Einkommensteuer wird in Deutschland auf alle Einkommen erhoben, die über dem Grundfreibetrag liegen (2022: 10.347 Euro; Ehepaare 20.694 Euro).

Dieses Informationsblatt kann eine verbindliche, individuelle Beratung durch einen steuerberatenden Berufsangehörigen nicht ersetzen.

2. Einkünfte und Abzüge bei der Einkommensteuer

2.1. Rente, Bruttobetrag der Jahresrente, inkl. evtl. angefallene Einmalzahlung aus jährlicher Mitteilung der DRV (muss erstmals angefordert werden: Telefon, Internet). Rentenanpassungsbetrag (Rentenerhöhungen summiert seit Rentenbeginn). Rentenanpassungsbeträge unterliegen zu 100% der Besteuerung.

2.2. Betriebsrente wird vom Arbeitgeber bzw. der Betriebsrentenstelle als Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung jährlich dem Mitarbeiter geschickt. Die Daten werden aber auch elektronisch dem Finanzamt von der Betriebsrentenstelle mitgeteilt. Der Betrag der Betriebsrente und die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sind in die Steuererklärung einzutragen.

2.3. Des Weiteren unterliegen der Einkommensteuer:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit;
Einkünfte aus Kapitalanlagen; ggf. besondere Einkünfte lt. Einkommensteuer-Richtlinien;

2.4. Abgezogen von den Einkünften werden pauschale oder individuell geltend gemachte Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und Sonderausgaben.

2.5. Abgezogen wird auch ein Altersentlastungsbetrag, wenn Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Lohn, Mieteinnahmen, gewerblichen Beteiligungen oder Kapital vorliegen.

2.6. Von der Steuerschuld werden ggf. abgezogen: haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen.

3. Besteuerung von Renten

Seit Oktober 2009 bekommen die Finanzämter die Daten aus 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen zur Überprüfung. Dies legitimiert der neue § 22a EStG. Alle Rententräger (also auch Versicherungsunternehmen und Pensionskassen) müssen für jede Rente eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt übermitteln. Bis 2004 war nur der Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Das waren, abhängig vom Alter bei Renteneintritt, 27% (65 Jahre) bis 32% (60 Jahre).

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der gesetzlichen Rente neu geregelt: Bei Rentenbeginn 2005 wurde der steuerpflichtige Anteil auf 50% erhöht. Bei späteren Rentenneuzugängen steigt der steuerpflichtige Rentenanteil bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80%, danach um einen Prozentpunkt jährlich. Wer ab 2040 in den Ruhestand geht, muss seine Rente voll versteuern.

Der zu versteuernde Anteil der gesetzlichen Rente ist abhängig von dem Jahr, in dem man in Rente geht,
z.B. 2005 = 50%, 2010 = 60%, 2022 = 82% der Rente.

Der steuerfreie Betrag der Rente wird in dem Jahr festgelegt, in dem man ein ganzes Jahr Rente bezieht, z.B. 2010 Rentenbeginn; 2011 (1. volles Jahr Rente), 40% (100%– 60%) aus 18.000 Euro = 7.200 Euro. Dieser fixe steuerfreie Betrag gilt dann lebenslang, auch bei Rentenerhöhungen. Im Jahresauszug der Deutschen Rentenversicherung über die im Jahr bezogene Rente ist dann erstmals im Jahr 2012 auch der Rentenanpassungsbetrag (Rentenerhöhungen) ausgewiesen. Das Finanzamt errechnet aus dem gezahlten Rentenbetrag, abzüglich des fixen Rentenfreibetrags, die Höhe der zu versteuernden Rente.

4. Besteuerung von Betriebsrenten – Versorgungsfreibetrag

Auch Betriebsrenten (Versorgungsbezüge) werden besteuert. Wenn man Versorgungsbezüge erhält, kann ein Versorgungsfreibetrag aus einer Betriebsrente von bis zu 7.500 Euro anerkannt werden. Der Versorgungsfreibetrag errechnet sich aus der Höhe der Betriebsrente und dem Prozentsatz des Jahres des Betriebsrentenbeginns. Der Versorgungsfreibetrag beträgt z.B. 2005 = 40% (+30% Zuschlag), Höchstbetrag 3.000 Euro + 900 Euro, 2010 = 32,0% (+30% Zuschlag), 2022 = 14,4% (+30% Zuschlag), Höchstbetrag 1.080 Euro + 324 Euro. Auch dieser Betrag wird auf Lebenszeit festgeschrieben.

5. Altersentlastungsbetrag für über 64-Jährige

Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Sie müssen in dem Jahr aber Einkünfte aus Arbeit, Miete, Zinserträgen von 4.750 Euro haben, um den vollen Betrag auszunutzen. Max. Betrag 1.900 Euro (2005) = 40%. Dieser Prozentsatz wird ebenfalls jedes Jahr des späteren Erreichens des 64. Lebensjahres gesenkt und der Betrag festgeschrieben. Wenn Sie keine Einkünfte dieser Art haben, fällt dieser Altersentlastungsbetrag weg. Wenn beide Ehepartner jeweils diese Einkünfte haben, können sie diesen Altersentlastungsbetrag 2x nutzen.

6. Weitere Informationen zur Einkommensteuer

– Broschüre der DRV Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht

– Steuergesetze, Steuerbücher, Steuerberater

– Steuer-Computerprogramme

– Steuerinformationen im Internet

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