Am 18.01.2011 hat das Bundessozialgericht entschieden (B 4 AS 108/10 R), dass die Agentur für Arbeit für die private Krankenversicherung von Hartz IV-Empfängern den vollen Beitrag im Basistarif zu zahlen hat, das heißt maximal 287,72 Euro. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bleibt es dagegen für Hartz IV-Empfänger beim gesetzlich festgelegten Beitrag von 129,54 Euro. Für diesen Personenkreis müssen also weiterhin überwiegend die Beitragszahler aufkommen.
Otto W. Teufel
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!