Mit der Entscheidung vom 11.01.2011 (1 BvR 3588/08) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:
"Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt."
Begründet wird diese Entscheidung wieder mit den altbekannten Argumenten:
"Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des Zugangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen."
Anmerkung: Auch die ständige Wiederholung dieser Argumente macht diese nicht richtiger. Wie wir wissen, ist die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung allein durch den jahrzehntelangen Missbrauch der Beiträge für allgemeine Staatsaufgaben zerrüttet. Warum der Missbrauch unserer Beiträge für versicherungsfremde Leistungen einem Gemeinwohlzweck dient, hat das Gericht auch dieses Mal nicht erläutert. Die dadurch mögliche steuerliche Entlastung von Beamten und Richtern kann ja wohl nicht gemeint sein, oder sind unsere Richter in dieser Sache womöglich befangen?
Otto W. Teufel
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