SPD

  • Festhalten an den Verände­rungen durch die Agenda 2010
  • Mindestrente (Solidarrente) 850 Euro
    Voraussetzung: 30 Beitrags­jahre oder 40 Versicherungs­jahre, Finanzierung aus Steu­ermitteln, Wer die entsprechenden Jah­re nicht vorweisen kann, er­hält den gleichen Betrag als Grundsicherung
  • Abschlagfreie Erwerbsminde­rungsrente
  • Abschlagfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren
  • Teilrente ab 60
  • Stärkung der betrieblichen Al­tersversorgung
  • Aufrechterhaltung des derzei­tigen Rentenniveaus bis 2020
  • Erhöhung der Regelalters­grenze erst dann, wenn min­destens 50 Prozent der 60 bis 64-jährigen Arbeitnehmer versicherungspflichtig be­schäftigt sind
  • Angleichung der Rentensyste­me Ost und West, Stufenwei­se Anhebung des Rentenwerts Ost auf den Rentenwert West bis 2020
  • Rente nach Mindestentgelt­punkten

Bündnis 90/Die Grünen

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  • Schrittweise Weiterentwick­lung zur Bürgerversicherung,
    alle Bürger sind eingeschlos­sen
  • Beiträge auf alle Einkunftsar­ten
  • Angemessenes Rentenniveau,
    Minimum 30 Entgeltpunkte bei 30 Beitragsjahren (das entspricht zur Zeit 842 Euro)
  • Rentensplitting, das heißt hälftige Aufteilung der wäh­rend der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche *)
  • Einheitliches Rentenrecht in Ost und West
  • Regelaltersgrenze bei 67 Jah­ren
  • Vorzeitige Rente ab 60 mög­lich, bei entsprechenden Ab­schlägen
  • EM-Rente ohne Abschläge

*)  Mit dem Rentensplitting sollen beide Ehepartner gleich hohe eigene Rentenansprüche erwerben, eine „gleichberech­tigte Partnerschaft“. Nach der­zeitigem Recht ist das erst möglich, wenn beide das Ren­tenalter erreicht haben. Das Rentensplitting birgt jedoch erhebliche Nachteile, und zwar für beide Partner, insbesondere wenn die Frau wegen der Kin­dererziehung längere Zeit nicht berufstätig war und deshalb nur geringe Rentenansprüche erworben hat. Denn die Hinter­bliebenenrente entfällt beim Splitting  (§ 46 SGB VI). Stirbt der Mann zuerst, verbleiben der Frau die Rentenansprüche aus dem Splitting, das sind höchstens 50 Prozent von dem während der Ehezeit erworbe­nen Anspruch des Mannes. Die Hinterbliebenenrente wäre dagegen 55 Prozent der ge­samten Rente des Mannes, zu­züglich Kinderzulagen. Das wä­re auf jeden Fall günstiger, es sei denn die Frau hätte erhebli­che weitere Einkünfte, die ge­gebenenfalls zur Anrechnung kommen. Stirbt dagegen die Frau zuerst, verbleibt dem Mann nur die durch das Split­ting gekürzte Rente.

Ausnahme: Die Frau hat nicht mehr als 36 Monate lang eine eigene Rente bezogen (§ 120 b SGB VI).

Die Linke

  • Rücknahme der Rente erst ab 67
  • Anhebung der Beitragsbemes­sungsgrenze, mittelfristig de­ren Abschaffung
  • Einbeziehung aller Erwerbstä­tigen einschließlich Politiker und Beamte
    Ausnahme: Wer am Stichtag bereits in einem anderen Al­tersversorgungssystem versi­chert ist
  • Kindererziehungszeit von drei Jahren auch für vor 1992 ge­borene Kinder
  • Abschläge auf Erwerbsminde­rungsrenten abschaffen
  • Wiedereinführung der Beiträ­ge auch für Langzeitarbeits­lose (0,5 Entgeltpunkte pro Jahr)
  • Steuerfinanzierte Mindestren­te von 1.050 Euro netto, aus Steuermitteln, gegebenenfalls Berücksich­tigung von Einkom­men und Vermögen
  • Ende der Riesterrente, An­sprüche aus Riesterverträgen in gRV übertragen
  • Lebensstandardsicherung al­lein durch die gesetzliche Rente
  • Schrittweise Angleichung der Ost- und Westrenten, mög­lichst schnell
  • Abflachung des Rentenan­stiegs ab einer bestimmten Höhe
  • Wiedereinführung der Rente nach Mindestentgeltpunkten, das heißt Aufwertung von Beiträgen um das 1,5-fache bis zu maximal 0,75 Entgelt­punkten
  • Verankerung im GG, dass an­gemessene Renten gezahlt werden

Piraten

  • Alle bestehenden Rentensys­teme, berufsständische Ver­sorgungssysteme und Pensio­nen im öffentlichen Dienst werden zu einer Rentenkasse zusammengeführt.
  • Alle steuerpflichtigen Einkom­men und Kapitalerträge wer­den zur Zahlung von Renten­beiträgen verpflichtet. Keine Berufsgruppe wird ausgenom­men, die Bemessungsgrenze soll entfallen. In die Renten­kasse zahlen alle in Deutsch­land lebenden Menschen ein­kommensabhängig ein.
  • Die Beiträge von Selbstständi­gen werden sich an ihren je­weiligen Unternehmenszah­len orientieren, sodass diese in ihrer Existenz nicht gefähr­det werden.
  • Die Rentenbezüge bewegen sich in einem Korridor von Mindest- bis Maximalrente.
  • Die Renten werden jährlich um einen Faktor, der die Inflationsrate berücksichtigt, angepasst. Dieser Faktor be­rücksichtigt außerdem die Än­derung weiterer Kosten, wie zum Beispiel Gesundheitskos­ten.
  • Die staatliche Rentenkasse verwaltet sich eigenverant­wortlich, ohne direkten Zu­griff durch den Staat. Der Staat schafft den gesetzlichen Rahmen. Die Rentenkasse ist für die Rente zweckgebun­den!

Union und FDP haben sich noch nicht festgelegt. Bei der Union bestehen widersprüchliche Aus­sagen zu Verbesserungen bei den Ren­tenansprüchen für Mütter.
Die FDP will grundsätzlich die private Vorsorge stärken.

Anmerkung: Bei der massiven Benachteiligung von Arbeit­nehmern und Rentnern bei der Altersvorsorge berufen sich alle Parteien auf die unterschiedli­chen gesetzlichen Regelungen, obwohl diese willkürlich von den Politikern beschlossen wur­den.
Keine einzige Partei ist bereit, hier und heute ein Zwei-Klas­senrecht bei der Altersversor­gung in Deutschland in Frage zu stellen, das elementare Grund- und Menschenrechte von rund 55 Millionen Arbeit­nehmern und Rentnern ver­letzt.

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