Die Bundesregierung hat am 29. Januar 2014 einen Gesetz­entwurf für die Mütterrente beschlossen. Wie das Gesetz endgültig vom Deutschen Bun­destag verabschiedet wird, kann man heute noch nicht genau vorhersehen.

Fest steht jedoch schon heute, dass das Gesetz zwei große Ungerechtigkeiten enthalten wird.
Die älteren Frauen bekommen immer noch ein Jahr weniger Kindererziehungszeit ange­rechnet als die Mütter von nach 1992 geborenen Kindern.
Die Kosten für die geplante Mütterrente liegen bei ca. 6,7 Milliarden Euro pro Jahr. Finan­ziert werden sie ausschließlich von den Beiträgen aus der Ren­tenversicherung und belasten somit die Sozialversicherten enorm. Das hat zur Folge, dass die gesetzlich vorgegebene Senkung der Rentenbeiträge zum 1. Januar 2014 ausgesetzt wurde, dass die künftigen Ren­tenanpassungen niedriger aus­fallen und das gesamte Renten­niveau noch weiter sinkt. Die Mütterrente ist eine beitrags­freie Leistung und muss aus­schließlich über Steuermittel von der Allgemeinheit finan­ziert werden.

Der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, Her­bert Rische, erklärte dazu: „Bei der Einführung der Kinder­erziehungszeiten im Jahr 1986 seien diese als gesamtgesell­schaftliche Aufgabe angese­hen worden, die der Steuerzah­ler beziehungsweise der Finanz­minister zu finanzieren hat. Dieser Satz gilt auch heu­te.“

Zur Einführung der geplanten Mütterrente gibt es viele Fra­gen. Die Deutsche Rentenver­sicherung hat die wichtigsten beantwortet:

  • Was ist die Mütterrente?
    Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerken­nung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kin­dererziehungszeit berück­sichtigt. Es ist vorgesehen, ab dem 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungs­zeiten anzurechnen.
  • Wie wirkt sich die Mütter­rente auf die Rentenhöhe aus?
    Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 ge­borene Kind pauschal um ei­nen zusätzlichen Entgelt­punkt erhöht. Dies ent­spricht derzeit einer Erhö­hung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Durch die Rentenan­passung zum 1. Juli 2014 werden sich die Beträge vor­aussichtlich auf 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten erhöhen.
  • Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?
    Die 28,61 Euro (West) und 26,39 Euro (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind sind Bruttowerte. Sie unterliegen gegebenenfalls einem Ab­zug von Beiträgen zur Kran­ken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung.
  • Gibt es eine Nachzahlung für vergangene Jahre?
    Die Erhöhung ist für die Zeit ab 1. Juli 2014 vorgesehen. Rentennachzahlungen für Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 wird es nicht geben.
  • Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist?
    Wer vor dem 1. Juli 2014 be­reits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden.
  • Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?
    Auch wer bis zum 1. Juli 2014 noch keine Rente be­zieht und bereits die Berück­sichtigung der Kindererzie­hungszeiten geltend ge­macht hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden. Hier hat die Deutsche Ren­tenversicherung die Kinder­erziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Deut­sche Rentenversicherung prüft in diesen Fällen von sich aus die Berücksichti­gung der Mütterrente und speichert gegebenenfalls das weitere Jahr im Versiche­rungskonto.
    Etwas anderes gilt für Ver­sicherte mit Kindern, die bis­lang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die dementsprechend auch noch keine Kindererziehungszei­ten im Rentenkonto gespei­chert sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kin­dererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kindern geltend machen. Die Deut­sche Rentenversicherung prüft dann auch die Berück­sichtigung der Mütterrente.
    Die Deutsche Rentenversi­cherung weist die Versicher­ten von sich aus darauf hin, dass die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend zu machen ist. Die Versicherten erhalten den Hinweis erstmals mit Errei­chen des 43. Lebensjahres im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Rentenkonto alle für die Rentenberech­nung relevanten Zeiten ent­halten sind. Die Kindererzie­hungszeiten sollten spätes­tens im Rentenantragsver­fahren geltend gemacht werden.
  • Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
    JA
  • Kann die Mütterrente Auswirkungen auf eine gezahlte Hinterbliebenen­rente haben?
    Einkommen oberhalb eines im Gesetz festgelegten Frei­betrags (derzeit 742,90 Euro in den alten Bundesländern und 679,54 Euro in den neu­en Bundesländern) wird zu 40 Prozent auf die Hinter­bliebenenrente angerech­net. Zum anzurechnenden Einkommen gehört auch eine eigene Rente wegen verminderter Erwerbsfähig­keit oder wegen Alters. Er­höht sich eine solche Rente durch die Berücksichtigung der Mütterrente und wird der Freibetrag über­schritten, kommt es zu einer Reduzie­rung der Hinterbliebenen­rente.
  • Hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Pfändung einer Rente?
    Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, kann dies dazu führen, dass sich da­durch erstmalig ein pfänd­barer Betrag oder ein höhe­rer pfändbarer Betrag als bisher ergibt.
  • Welche Auswirkungen hat die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung?
    Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versor­gungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht einge­leitet werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder inner­halb der nächsten sechs Mo­nate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Betei­ligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen. Bevor ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, sollten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen geprüft werden.
  • Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?
    Treffen Kindererziehungs­zeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäf­tigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zu­sätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten be­rücksichtigt. Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitrags­zeiten und Kinderer­zie­hungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemes­sungsgrenze begrenzt. Aktu­ell beträgt sie im Westen 71.400 Euro und im Osten 60.000 Euro. Um die Bei­tragsbemessungsgrenze ein­zuhalten, werden die Ent­geltpunkte für Kindererzie­hungszeiten gegebe­nenfalls gemindert.
    Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begon­nen hat. Hier ist geplant, einen pauschalen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu zahlen. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personen­kreis keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente.
  • Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat ein Versicherter allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch?
    Ein Anspruch auf eine Regel­altersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszei­ten vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 ge­borenen Kindern zwei Jahre mit Beitragszeiten angerech­net. Das bedeutet, dass zu­künftig drei vor 1992 gebo­rene Kinder erzogen worden sein müssen, um allein aus Kindererziehungszeiten ei­nen Rentenanspruch zu er­werben.

Manfred Schmidtlein

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