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Beim Zusammentreffen einer eigenen Rente und einer Hin­terbliebenenrente wurde bis­her die eigene Nettorente (Rente abzüglich KV- und PV-Beitrag) zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkom­mens vom Rentenversiche­rungsträger zugrunde gelegt.

Mit der neuesten Gesundheits­reform werden zukünftig die KV-Beiträge durch unterschied­liche Zusatzbeiträge, die allein vom Versicherten aufzubringen und direkt an die Krankenkasse zu zahlen sind, ergänzt.  Die Rentenversicherungsträger kennen also nicht mehr die wirklichen Nettobeträge der einzelnen Renten. Um hier ei­nen zusätzlichen Aufwand für die Rentenversicherungsträger zu vermeiden, werden jetzt zur Bestimmung der Nettorenten die Abzüge (KV- plus PV-Bei­trag) pauschal festgesetzt.  Bei Hinterbliebenenrenten, deren Beginn vor dem Jahr 2011 liegt, werden von der eigenen Rente pauschal 13 Prozent abgezo­gen,  bei Beginn nach dem Jahr 2010 sind es 14 Prozent (SGB IV, § 18b, Absatz 5, Ziffer 8).

Die Neuregelung trat am 11.08.2010 in Kraft.

Otto W. Teufel
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Die  Ausweitung der Kostener­stattung im Ge­sundheitswesen ist ein tiefer Griff in die Ta­schen der gesetzlich Versicher­ten. Die Bindefrist an die Abrech­nungsart „Kostenerstat­tung“ wird nach dem neuen GKV-Finanzierungsgesetz von Minister Rösler (FDP) ab 2011 von zwölf Monaten auf drei Monate gesenkt, um mehr gesetzlich Ver­sicherte in dieses System zu locken. Die Kosten­er­stattung bedeutet, dass ge­setzlich versicherte Patienten ihre Arztbesu­che zunächst selbst be­zahlen und sich da­nach den Rechnungsbetrag von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.

Bei Terminanfragen in den Pra­xen wird auf einen aktuelleren Termin verwiesen, wenn man für dieses Quartal die Abrech­nungsart Kostenerstattung wählt. Dies gaukelt auch zah­lungskräftigen Patienten vor, doch nur eine Voranzahlung zu leisten und dann den vollen Betrag von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.

Was auf den ersten Blick so harmlos erscheint, ist bei nähe­rem Hinsehen für die Versicher­ten höchst folgenreich:

Wer sich für diese Abrech­nungsart entscheidet, dem rechnet der Arzt jede einzelne erbrachte Leistung nach der privatärztlichen Gebührenord­nung (GOÄ) mit dem 1,7 bis 2,3-fachen Satz ab. Das bedeu­tet, der Arzt bekommt mehr als 70% zusätzlich zu seinen bishe­rigen Einnahmen. Die gesetz­liche Krankenkasse darf dem Patienten bei Anwendung der Kostenerstattung aber nur den gesetzlich festgelegten Betrag erstatten. So entstehen in je­dem Fall hohe Differenzbeträ­ge, auf denen die Versicherten sitzen bleiben.

Lutz Schowalter
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Die Körperschaft Aktion Demo­kratische Gemeinschaft e.V., ist vom Finanzamt München, Abt. Körperschaften, mit Freistel­lungsbescheid vom 29.07.2010, Steuer-Nr. 143/210/20101, anerkannt als Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger Zwecke: Demokratisches Staatswesen (§ 52 Abs. 2 Satz Nr.(n) 24 AO).

ADG-Mitglieder, Freunde und Förderer, die 2010 dem Verein Spenden zugewendet haben, erhalten unaufgefordert eine Zuwendungsbe­scheinigung.

Für das Jahr 2009 wird ebenfalls eine Zuwendungsbescheini­gung erstellt und unaufgefordert zugeschickt, sie kann aber nur noch verwendet werden, wenn der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 noch nicht rechtskräftig ist.

Sollte ein Spender für die Kalenderjahre 2006-2008 noch kei­nen rechtskräftigen Steuerbescheid haben, dann bitten wir um Kontakt über die ADG, oder per eMail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  denn selbstverständlich wird Ihnen dann eben­falls eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt.

Mitgliedsbeiträge können ebenfalls bei der Steuererklärung angesetzt werden, dabei genügt eine Kopie bzw. Kopien Ihrer Bankabbuchung bzw. Ihrer Überweisung (mit o.g. Steuer Nummer).

Wir möchten uns bei allen bedanken, die uns dabei unterstützt haben, den Status der Gemeinnützigkeit und Förderungswür­digkeit zu erhalten.

Anita Guggenberger
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Widerspruch

Im Jahr 2010 ist bei den Renten wieder einmal eine Nullrunde angesagt. Wir empfehlen allen Rentnerinnen und Rentnern dagegen einen Widerspruch einzulegen. Sobald Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger die Mitteilung darüber erhalten haben, haben  Sie einen Monat Zeit dafür. Die Anschrift Ihres Rentenversicherungsträgers finden Sie im Textteil der Mitteilung unter der Rubrik „Ihr Recht.“ Einen Mustertext für einen Widerspruch finden Sie in nachfolgenden Ablauf. Bitte vergessen Sie bei Verwendung dieses Vordrucks nicht, Absender, Datum, Versicherungsnummer und gegebenenfalls das Datum des Bescheids zu ergänzen.

Ablauf des Widerspruches

Klageschrift

Inzwischen bekommen die Versicherten, die einen Widerspruch gegen die Nichtanpassung der Rente zum 01.07.2010 eingelegt haben, von der Deutschen Rentenversicherung einen Widerspruchsbescheid. Der Wunsch nach einer nachträglichen Rentenanpassung wird erwartungsgemäß abgelehnt. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ist eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht möglich, die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids an das Sozialgericht geschickt werden. Ein Mustertext kann herunter geladen werden. Bitte vergessen Sie bei Verwendung dieses Vordrucks nicht, Absender, Datum, Versicherungsnummer und das Datum des Widerspruchsbescheid zu ergänzen.

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Liebe Mitglieder, liebe Freunde der ADG,

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