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Beim Zusammentreffen einer eigenen Rente und einer Hinterbliebenenrente wurde bisher die eigene Nettorente (Rente abzüglich KV- und PV-Beitrag) zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens vom Rentenversicherungsträger zugrunde gelegt.
Mit der neuesten Gesundheitsreform werden zukünftig die KV-Beiträge durch unterschiedliche Zusatzbeiträge, die allein vom Versicherten aufzubringen und direkt an die Krankenkasse zu zahlen sind, ergänzt. Die Rentenversicherungsträger kennen also nicht mehr die wirklichen Nettobeträge der einzelnen Renten. Um hier einen zusätzlichen Aufwand für die Rentenversicherungsträger zu vermeiden, werden jetzt zur Bestimmung der Nettorenten die Abzüge (KV- plus PV-Beitrag) pauschal festgesetzt. Bei Hinterbliebenenrenten, deren Beginn vor dem Jahr 2011 liegt, werden von der eigenen Rente pauschal 13 Prozent abgezogen, bei Beginn nach dem Jahr 2010 sind es 14 Prozent (SGB IV, § 18b, Absatz 5, Ziffer 8).
Die Neuregelung trat am 11.08.2010 in Kraft.
Otto W. Teufel
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Die Ausweitung der Kostenerstattung im Gesundheitswesen ist ein tiefer Griff in die Taschen der gesetzlich Versicherten. Die Bindefrist an die Abrechnungsart „Kostenerstattung“ wird nach dem neuen GKV-Finanzierungsgesetz von Minister Rösler (FDP) ab 2011 von zwölf Monaten auf drei Monate gesenkt, um mehr gesetzlich Versicherte in dieses System zu locken. Die Kostenerstattung bedeutet, dass gesetzlich versicherte Patienten ihre Arztbesuche zunächst selbst bezahlen und sich danach den Rechnungsbetrag von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.
Bei Terminanfragen in den Praxen wird auf einen aktuelleren Termin verwiesen, wenn man für dieses Quartal die Abrechnungsart Kostenerstattung wählt. Dies gaukelt auch zahlungskräftigen Patienten vor, doch nur eine Voranzahlung zu leisten und dann den vollen Betrag von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.
Was auf den ersten Blick so harmlos erscheint, ist bei näherem Hinsehen für die Versicherten höchst folgenreich:
Wer sich für diese Abrechnungsart entscheidet, dem rechnet der Arzt jede einzelne erbrachte Leistung nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) mit dem 1,7 bis 2,3-fachen Satz ab. Das bedeutet, der Arzt bekommt mehr als 70% zusätzlich zu seinen bisherigen Einnahmen. Die gesetzliche Krankenkasse darf dem Patienten bei Anwendung der Kostenerstattung aber nur den gesetzlich festgelegten Betrag erstatten. So entstehen in jedem Fall hohe Differenzbeträge, auf denen die Versicherten sitzen bleiben.
Lutz Schowalter
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Die Körperschaft Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V., ist vom Finanzamt München, Abt. Körperschaften, mit Freistellungsbescheid vom 29.07.2010, Steuer-Nr. 143/210/20101, anerkannt als Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger Zwecke: Demokratisches Staatswesen (§ 52 Abs. 2 Satz Nr.(n) 24 AO).
ADG-Mitglieder, Freunde und Förderer, die 2010 dem Verein Spenden zugewendet haben, erhalten unaufgefordert eine Zuwendungsbescheinigung.
Für das Jahr 2009 wird ebenfalls eine Zuwendungsbescheinigung erstellt und unaufgefordert zugeschickt, sie kann aber nur noch verwendet werden, wenn der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 noch nicht rechtskräftig ist.
Sollte ein Spender für die Kalenderjahre 2006-2008 noch keinen rechtskräftigen Steuerbescheid haben, dann bitten wir um Kontakt über die ADG, oder per eMail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! denn selbstverständlich wird Ihnen dann ebenfalls eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt.
Mitgliedsbeiträge können ebenfalls bei der Steuererklärung angesetzt werden, dabei genügt eine Kopie bzw. Kopien Ihrer Bankabbuchung bzw. Ihrer Überweisung (mit o.g. Steuer Nummer).
Wir möchten uns bei allen bedanken, die uns dabei unterstützt haben, den Status der Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit zu erhalten.
Anita Guggenberger
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Widerspruch
Ablauf des Widerspruches
Klageschrift
Inzwischen bekommen die Versicherten, die einen Widerspruch gegen die Nichtanpassung der Rente zum 01.07.2010 eingelegt haben, von der Deutschen Rentenversicherung einen Widerspruchsbescheid. Der Wunsch nach einer nachträglichen Rentenanpassung wird erwartungsgemäß abgelehnt. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ist eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht möglich, die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids an das Sozialgericht geschickt werden. Ein Mustertext kann herunter geladen werden. Bitte vergessen Sie bei Verwendung dieses Vordrucks nicht, Absender, Datum, Versicherungsnummer und das Datum des Widerspruchsbescheid zu ergänzen.
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