Gesundheit & Pflege

Vielleicht wurde Ihnen kürzlich ein Arzneimittel verordnet und Sie bezahlten in der Apotheke mehr als erwartet. Oder mussten Sie etwas bezahlen, obwohl Sie von der Zuzahlung befreit sind?

Wurden Aufzahlungen für ein Arzneimittel eines Kindes verlangt? Dann wurde Ihnen ein Festbetragsarzneimittel verordnet. In diesem Informationsblatt erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Festbeträge bei Arzneimitteln wissen müssen.

Mitte Juni hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angekündigt, dass der Pflegeversicherungsbeitrag zum 1. Januar 2019 um 0,3 Prozentpunkte angehoben werden soll (Finanzierung der Pflegeversicherung). Mittlerweile schließt er eine Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte nicht mehr aus. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens. Nach der Erhöhung liegt er dann bei 2,85 bzw. 3,05 Prozent. Kinderlose zahlen um 0,25 Prozentpunkte mehr.

Seit dem 01.04.2004 müssen die Rentner aus ihrer Rente den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung alleine tragen. Bis 31.03.2004 zahlten die Rentenversicherungsträger die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags. Rentenkassen und Rentner hatten sich bis dahin den Beitrag in Höhe von 1,7% geteilt, also je 0,85%. Durch die damalige gesetzliche Änderung wurden die Rentner also mit 0,85% zusätzlich belastet, was einer Rentenkürzung gleich kam. Bei einem Beitragssatz von 3,05 Prozent ab 2019 kommt dies einer Rentenkürzung um 1,525 Prozent gleich.

Laut BMG-Pressemitteilung Nr. 10 vom 6. Juni 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) beschlossen.
Das Gesetz sieht u.a. vor: