Rechtsänderungen

1.      Berufliche Ausbildungszeiten

  • Bestehendes Recht 1960: Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
    § 32: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre sind reine Ausfallzeiten
  • Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 9.6.1965 (BGBl. I, S. 476)
    § 32 a: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32 a
    Inkrafttreten: 1.1.1966
  • Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
    § 32 a: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung 0,075 EP/Monat entsprechend 0,9 EP/Jahr
    Inkrafttreten: 1.1.1983
  • Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). Neu SGB VI
    § 70: Die ersten 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten mindestens 0,075 EP/Monat, entsprechend 0,9 EP/Jahr
    Inkrafttreten: 1.1.1992
  • Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461)
    § 58: Die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten max.75 % des Gesamt­leistungswerts, höchstens jedoch 0,0625 EP/Monat, entsprechend 0,75 EP/Jahr. Bei Nachweis einer längeren Dauer einer Lehre, werden entsprechend mehr Monate berücksichtigt.
    Inkrafttreten: 1.1.1997
  • Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl. I, S. 403)
    § 71: Durch die Neufassung fällt in vielen Fällen die Anhebung der Bewertung der beruflichen Ausbildungszeiten weg.
    Inkrafttreten: 1.1.2002
    Diese Rechtsänderung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsge­setzes vom 11.4.2002 rückwirkend zum 1.1.2002 teilweise wieder aufgehoben.

2.      Schulische Ausbildungszeiten (Schule, Fachschule, Hochschule)

  • Bestehendes Recht 1960: Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
    § 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 15. Lebensjahr sind reine Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abge­schlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hoch­schulausbildung, wenn innerhalb von zwei Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist.
  • Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 9.6.1965 (BGBl. I, S. 476)
    § 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abge­schlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hochschulausbil­dung, wenn innerhalb von fünf Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäf­tigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung belegt ist.
    § 32 a: Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32 a. Unterschiedliche Bewertung, je nach Abschluss und Geschlecht.
    Inkrafttreten: 1.1.1966
  • Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.6.1977 (BGBl. I, S. 1040)
    § 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abge­schlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hochschulausbil­dung, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungs­falles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung belegt ist.
    Bewertung für Zeiten vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
    Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
    Inkrafttreten: 1.1.1978
  • Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
    § 36 unverändert
    Bewertung für Zeiten vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
    Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,075 EP/Monat (=0,9 EP/Jahr)
    Inkrafttreten: 1.1.1983
  • Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). Neu SGB VI
    § 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abge­schlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbil­dung ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 7 Jahre.
    § 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr)
    Inkrafttreten: 1.1.1992, Übergangsregelung 12 Jahre
  • Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461)
    § 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abge­schlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbil­dung ab vollendetem sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 3 Jahre.
    § 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr)
    Inkrafttreten: 1.1.1997, Übergangsregelung 4 Jahre