E054 1501

Familienpflegezeit- und das Pflegezeitgesetz

Ab 01.01.2015 gelten neue gesetzliche Regelungen.

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen

Wenn Beschäftigte Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Berufstätige Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.

  • Lohnersatzleistung

Neu ist, dass Beschäftigte nun, begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person haben. Dieses können Beschäftigte bei der Pflegeversicherung ihres Angehörigen beantragen.

  • Rechtsanspruch auf bis zu sechs Monate Freistellung, vollständig oder teilweise

Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

  • Rechtsanspruch auf bis zu 24  Monate Freistellung

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen.

  • Zinsloses Darlehen

Neu ist, dass zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht. Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.

  • Bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase

Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Beschäftigte eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen.

  • Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger

Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.

 

Gesetzliche Pflegeversicherung – Pflegestufe I

Die Einstufung in die Pflegestufe I ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Sie wird nach einem Pflegegutachten des MDK von der Pflegekasse festgelegt. Abhängig davon ist dann die Höhe der gewährten Leistungen. Achten Sie darauf, eine der Gesamtsituation entsprechende Pflegeeinstufung zu erhalten. Der Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen auf Wochenbasis im Tagesdurchschnitt ist für den Gutachter entscheidend. So wird zum Beispiel das wöchentliche Baden des Pflegebedürftigen mit berücksichtigt. Das Führen eines Pflegetagebuches hilft Ihnen, hier nichts zu übersehen.

Übersicht der Kriterien und Leistungen der Pflegekasse abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe I

– Erheblich pflegebedürftig –

1. Voraussetzung:

  • Grundpflege: mindestens 46 Minuten
  • Gesamtpflegezeit (inklusive Hauswirtschaft): mindestens 90 Minuten
  • mindestens 2 Verrichtungen der Grundpflege

2. Leistungen der Pflegekasse:

  • Häusliche Pflege / monatlich
    – Pflegegeld: 244,00 Euro / mit Demenz 316,00 Euro oder
    – Pflegesachleistungen: 468,00 Euro / mit Demenz 689,00 Euro
    – Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel / monatlich 40,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch Pflegedienst: 1.612,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch nahe Angehörige: 806,00 Euro
  • Tages- oder Nachtpflege monatlich 468,00 Euro / mit Demenz 689,00 Euro (teilstationär)
  • Kurzzeitpflege, stationär (längstens vier Wochen/Jahr) 1.612,00 Euro
  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim / monatlich 1.064,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen der zur Inanspruchnahme des Grundbetrags berechtigt, mit Demenz monatlich 104,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrags berechtigt, mit Demenz monatlich 208,00 Euro

3. Pflegebedarf:

Es besteht Hilfebedarf mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

4. Pflegeaufwand:

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegefachkraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.

 

Gesetzliche Pflegeversicherung – Pflegestufe II

Die Einstufung in die Pflegestufe II ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Sie wird nach einem Pflegegutachten des MDK von der Pflegekasse festgelegt. Abhängig davon ist dann die Höhe der gewährten Leistungen. Achten Sie darauf, eine der Gesamtsituation entsprechende Pflegeeinstufung zu erhalten. Der Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen auf Wochenbasis im Tagesdurchschnitt ist für den Gutachter entscheidend. So wird zum Beispiel das wöchentliche Baden des Pflegebedürftigen mit berücksichtigt. Das Führen eines Pflegetagebuches hilft Ihnen, hier nichts zu übersehen.

Übersicht der Kriterien und Leistungen der Pflegekasse abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe II

– Schwerpflegebedürftig –

1. Voraussetzung:

  • Grundpflege: mehr als 120 Minuten
  • Gesamtpflegezeit (inklusive Hauswirtschaft): mindestens 180 Minuten
  • Hilfebedarf zu mindestens 3 verschiedenen Zeiten

2. Leistungen der Pflegekasse:

  • Häusliche Pflege / monatlich
    – Pflegegeld: 458,00 Euro / mit Demenz 545,00 Euro oder
    – Pflegesachleistungen: 1.144,00 Euro / mit Demenz 1.298,00 Euro
  • – Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel / monatlich 40,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch Pflegedienst: 1.612,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch nahe Angehörige: 244,00 Euro
  • Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.144,00 Euro / mit Demenz 1.298,00 Euro (teilstationär)
  • Kurzzeitpflege, stationär (längstens vier Wochen/Jahr) 1.612,00 Euro
  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim / monatlich 1.330,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen der zur Inanspruchnahme des Grundbetrags berechtigt, mit Demenz monatlich 104,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrags berechtigt, mit Demenz monatlich 208,00 Euro

3. Pflegebedarf:

Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

4. Pflegeaufwand:

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer nicht als Pflegefachkraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

 

Gesetzliche Pflegeversicherung – Pflegestufe III

Die Einstufung in die Pflegestufe III ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Sie wird nach einem Pflegegutachten des MDK von der Pflegekasse festgelegt. Abhängig davon ist dann die Höhe der gewährten Leistungen. Achten Sie darauf, eine der Gesamtsituation entsprechende Pflegeeinstufung zu erhalten. Der Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeverrichtungen auf Wochenbasis im Tagesdurchschnitt ist für den Gutachter entscheidend. So wird zum Beispiel das wöchentliche Baden des Pflegebedürftigen mit berücksichtigt. Das Führen eines Pflegetagebuches hilft Ihnen, hier nichts zu übersehen.

Übersicht der Kriterien und Leistungen der Pflegekasse abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe III

– Schwerstpflegebedürftig –

1. Voraussetzung:

  • Grundpflege: mehr als 240 Minuten
  • Gesamtpflegezeit (inklusive Hauswirtschaft): mindestens 300 Minuten
  • Hilfebedarf Rund-um-die-Uhr

2. Leistungen der Pflegekasse:

  • Häusliche Pflege / monatlich
    – Pflegegeld: 728,00 Euro / mit Demenz 728,00 Euro oder
    – Pflegesachleistungen: 1.612,00 Euro / mit Demenz 1.612,00 Euro
    – Pflegesachleistung im Härtefall (III +) 1.995,00 Euro
    – Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel / monatlich 40,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch Pflegedienst: 1.612,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) durch nahe Angehörige: 806,00 Euro
  • Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.612 Euro / mit Demenz 1.612,00 Euro (teilstationär)
  • Kurzzeitpflege, stationär (längstens vier Wochen/Jahr) 1.612,00 Euro
  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim / monatlich 1.612,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen der zur Inanspruchnahme des Grundbetrags berechtigt, mit Demenz monatlich 104,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrags berechtigt, mit Demenz monatlich 208,00 Euro

3. Pflegebedarf:

Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

4. Pflegeaufwand:

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

 

Gesetzliche Pflegeversicherung – Pflegestufe III, Härtefall

Dies ist eine Sonderform der Schwerstpflegebedürftigkeit. Wenn Ihr Pflegebedarf so außergewöhnlich hoch ist, dass er über das übliche Maß der Pflegestufe III hinausgeht, können Sie diese Pflegestufe erhalten. Die Grundpflege muss mindestens sechs Stunden in Anspruch nehmen. Dabei müssen drei sogenannte Verrichtungen nachts nötig sein oder die Grundpflege muss nachts von zwei Pflegekräften gemeinsam geleistet werden.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem von 9 Bereichen dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellen.

Leistungen der Pflegekasse:

  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim monatlich 1.995,00 Euro

Gesetzliche Pflegeversicherung – Pflegestufe 0

Diese Bezeichnung wird umgangssprachlich für alle Personen verwendet, die zwar eine gewisse pflegerische Unterstützung benötigen, jedoch nicht oder noch nicht unter die Kriterien der Pflegestufe 1 fallen.

Theoretisch liegt eine Pflegestufe 0 dann vor, wenn die Gutachter des MDK bei ihrer Begutachtung einen Hilfebedarf von weniger als 45 Minuten Grundpflege täglich feststellen.

Zum Beispiel gehören dazu Pflegebedürftige, die hauptsächlich beaufsichtigt und betreut werden müssen, aber im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung momentan nicht in dem Umfang Hilfe benötigen, dass es für eine Pflegestufe ausreicht.

Leistungen der Pflegekasse:

Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Personen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Dies wird manchmal als Pflegestufe 0 oder „Heimbedürftigkeitsbescheinigung“ bezeichnet. Diese kann auch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht erfüllt sind.

  • Häusliche Pflege / monatlich
    – Pflegegeld: mit Demenz 123,00 Euro oder
    – Pflegesachleistungen: mit Demenz 231,00 Euro
    – Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel mit Demenz / monatlich 40,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) mit Demenz durch Pflegedienst: 1.612,00 Euro
  • Pflegevertretung (Ersatzpflege, Verhinderungspflege) mit Demenz durch nahe Angehörige: 806,00 Euro
  • Tages- oder Nachtpflege mit Demenz monatlich 231,00 Euro (teilstationär)
  • Kurzzeitpflege, stationär mit Demenz (längstens vier Wochen/Jahr) 1.612,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen, die zur Inanspruchnahme des Grundbetrags berechtigen, mit Demenz monatlich 104,00 Euro
  • Zusätzliche Betreuungsleistung und Entlastungsleistungen, die zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrags berechtigen, mit Demenz monatlich 208,00 Euro

 

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