E063 1509

Regelung ab 1. Juli 2014

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für alle vor 1992 geborenen Kinder werden statt einem, künftig zwei Jahre Kindererziehungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Müttern, die bereits eine Rente bekommen, wurden die zwei Jahre Kindererziehungszeiten je Kind automatisch gutgeschrieben.

Mütter, die schon das Rentenalter erreicht haben und bisher keine Rente erhalten, weil sie keine 5 Jahre Beitragszeiten (Mindestanwartschaftszeit) für die Gesetzliche Rente hatten, können ab 1. Juli 2014 dennoch eine Rente bekommen,

  • wenn sie alleine durch die Erhöhung je Kind auf 2 Versicherungsjahre evtl. schon die benötigten 5 Versicherungsjahre erreichen
  • bei 3 Kindern = 6 Versicherungsjahre (ohne Beitrags-Nachzahlung)

oder noch fehlende Versicherungsjahre nachzahlen

  • bei 2 Kindern = 4 Versicherungsjahre (plus Beitrags-Nachzahlung für ein Jahr)
  • bei 1 Kind = 2 Versicherungsjahre (plus Beitrags-Nachzahlung für drei Jahre)

 

Beispiele für Beitrags-Nachzahlung

ADG E063 1509 Die Muetterrente

Wer durch die Erhöhung der Kindererziehungszeiten auf 2 Jahre je Kind alleine oder mit einer evtl. Nachzahlung die 5 Jahre Mindestanwartschaftszeit erreichen kann, sollte sich bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Versichertenältesten schnellstens beraten lassen. Es sollten die gespeicherten Kindererziehungszeiten geprüft und ggf. ein Antrag auf Mütterrente – mit oder ohne Nachzahlung – gestellt werden. Renten, auch Mütterrenten, werden ab Antragsmonat gewährt.

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