E061 1501

Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014

Was ist die Rente ab 63?

Mit dieser Altersrente erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die besonders lange gearbeitet und 45 oder mehr Jahre in die Rente eingezahlt haben, die Gelegenheit, bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente zu gehen, ohne die sonst bei vorzeitigen Renten üblichen Abschläge hinnehmen zu müssen.

Wer kann die Rente ab 63 in Anspruch nehmen?

Von der Rente ab 63 profitieren die Jahrgänge 1951 und 1952 in vollem Umfang, teilweise aber auch noch langjährig Beschäftigte der Jahrgänge 1949 und 1950. Bis zum Jahrgang 1963 wird das abschlagsfreie Rentenalter in Zwei-Monats-Schritten angehoben. Später Geborene können frühestens mit 65 in Rente gehen.

Zeitpunkt des frühestmöglichen, abschlagsfreien Rentenbezugs

ADG E061 1501

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Wer 63 Jahre oder älter ist und noch keine Altersrente bekommt, kann ab dem 1. Juli 2014 diese Rente abschlagsfrei beziehen, wenn er die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt.

Welche Zeiten zählen?

Als Zeiten, die auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, zählen insbesondere:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen
  • Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde (Dies gilt jedoch nicht für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, außer die Arbeitslosigkeit geht auf Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurück)
  • Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit (Kranken-, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- und Winterausfallgeld 
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenz- und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
  • Ersatzzeiten

 

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