Bereits am 28.06.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte zurückgewiesen (Az. S 9 KR 111/09). Ein 32-jähriger, aus Wuppertal stammender Kläger hatte gegenüber der Beklagten (Bergische Krankenkasse Solingen) datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben. Er sah sich in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt und befürchtete, ein "gläserner Patient" zu werden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur eGK habe, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Pflicht zur eGK sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger nicht beschwert (Anm.: nicht betroffen), da diese (Anm.: noch) identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen KVK. Nur das Lichtbild sei neu.
Trotz dieses Urteils hält sich erheblicher Widerstand gegen die eGK, weil die Befürchtung besteht, dass nach Einführung der Speichermöglichkeit von Krankendaten auf der Karte ein Datenmissbrauch nicht ausgeschlossen werden kann und ein nicht unerheblicher Verwaltungs- und Kostenaufwand erwartet wird. Gegen ihre Einführung sind deshalb immer noch große Kreise von Ärzten sowie die Aktion “Stoppt die e-Card!”, in der sich ca. 750 000 Petenten bzw. Verweigerer zusammengeschlossen haben.
Gleichwohl gibt es Befürworter der eGK im Gesundheitswesen und unter den Versicherten (z.B. chronisch kranke Patienten oder potentielle Notfallpatienten), für die ein schneller Zugriff auf ihre Krankheitsdaten lebensrettend sein kann.
Im Zuge der Einführung der eGK wurden die Krankenkassen inzwischen verpflichtet, den Anteil ihrer Versicherten mit eGK zu erhöhen. In den letzten Wochen erhielten deshalb die Versicherten von ihren Krankenkassen verstärkt die Aufforderung, zur Erstellung der neuen elektronischen Gesundheitskarte mit Passbild, ein entsprechendes Foto einzusenden.
Wie soll man sich also verhalten?
Um meine eigene Entscheidung, ob ich der Aufforderung meiner Krankenkasse nachkommen soll, leichter treffen zu können, habe ich meiner Krankenkasse 11 Fragen gestellt, die ich für mich als wichtig erachtet habe.
Sehr schnell bekam ich daraufhin eine umfassende Antwort (Anfrage und Antwort siehe Anhang).
Zur nicht beantworteten Frage 10 und zum Datenschutz führte ich ein abschließendes Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Kurz gefasst kann gesagt werden, dass erwartet wird, dass die Gegnerschaft unter den Ärzten letztlich zusammenbrechen wird. Bezüglich der Daten wurde ausgesagt, dass mit der neuen Karte später alleine der Patient entscheiden wird, ob und welche individuellen Daten gespeichert werden. Garant dafür sei die persönliche PIN, die dafür später ausgegeben wird. Insofern und wegen der angeblich extrem sicheren Verschlüsselung ergäbe sich mehr Datenschutz als dies heute der Fall ist.
Was die Kontrolle der ggf. gespeicherten Daten anbelangt sei vorgesehen, dass den Patienten von den Beziehern der Lesegeräte (z. B. Ärzteverbände) Angebote unterbreitet werden, wonach sie sich zu günstigen Konditionen Lesegeräte für den Eigengebrauch beschaffen können. Die heutigen Preise für Lesegeräte von ca. € 250,00 bis über € 500,00 werden angeblich noch drastisch sinken.
Hinweis: Die gestellten Fragen sind teilweise den Vorschlägen der Aktion ”Stoppt die eCard!” entnommen und teilweise individuell von mir angefügt. Gerne kann der Fragenkatalog für eigene Anfragen bei Ihrer Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.
Der Weitergabe und Veröffentlichung der Aussagen meiner Krankenkasse wurde ausdrücklich zugestimmt.
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