Bereits am 28.06.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte zurückgewie­sen (Az. S 9 KR 111/09). Ein 32-jähriger, aus Wuppertal stam­mender Kläger hatte gegenü­ber der Beklagten (Bergische Krankenkasse Solingen) daten­schutzrechtliche Bedenken ge­gen die beabsichtigte Einfüh­rung der eGK erhoben. Er sah sich in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestim­mung beeinträchtigt und be­fürchtete, ein "gläserner Pa­tient" zu werden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegrün­dung wurde ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur eGK habe, weil dies gesetz­lich nicht vorgesehen sei. Die Pflicht zur eGK sei auch verfas­sungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Im Hinblick auf Pflicht­angaben sei der Kläger nicht beschwert (Anm.: nicht betrof­fen), da diese (Anm.: noch) identisch seien mit den Anga­ben auf der bisherigen KVK. Nur das Lichtbild sei neu.

Trotz dieses Urteils hält sich er­heblicher Widerstand gegen die eGK, weil die Befürchtung besteht, dass nach Einführung der Speichermöglichkeit von Krankendaten auf der Karte ein Datenmissbrauch nicht aus­geschlossen werden kann und ein nicht unerheblicher Verwal­tungs- und Kostenaufwand er­wartet wird. Gegen ihre Ein­führung sind deshalb immer noch große Kreise von Ärzten sowie die Aktion “Stoppt die e-Card!”, in der sich ca. 750 000 Petenten bzw. Verweigerer zusammenge­schlossen haben.

Gleichwohl gibt es Befürworter der eGK im Gesundheitswesen und unter den Versicherten (z.B. chronisch kranke Patien­ten oder potentielle Notfallpa­tienten), für die ein schneller Zugriff auf ihre Krankheitsda­ten lebensrettend sein kann.

Im Zuge der Einführung der eGK wurden die Krankenkas­sen inzwischen verpflichtet, den Anteil ihrer Versicherten mit eGK zu erhöhen. In den letzten Wochen erhielten des­halb die Versicherten von ihren Krankenkassen verstärkt die Aufforderung, zur Erstellung der neuen elektronischen Ge­sundheitskarte mit Passbild, ein entsprechendes Foto einzu­senden.

Wie soll man sich also verhal­ten?

Um meine eigene Entschei­dung, ob ich der Aufforderung meiner Krankenkasse nach­kommen soll, leichter treffen zu können, habe ich meiner Krankenkasse 11 Fragen ge­stellt, die ich für mich als wich­tig erachtet habe.

Sehr schnell bekam ich darauf­hin eine umfassende Antwort (Anfrage und Antwort siehe Anhang).

Zur nicht beantworteten Frage 10 und zum Datenschutz führte ich ein abschließendes Telefo­nat mit dem zuständigen Sach­bearbeiter.

Kurz gefasst kann gesagt wer­den, dass erwartet wird, dass die Gegnerschaft unter den Ärzten letztlich zusammenbre­chen wird. Bezüglich der Daten wurde ausgesagt, dass mit der neuen Karte später alleine der Patient entscheiden wird, ob und welche individuellen Da­ten gespeichert werden. Ga­rant dafür sei die persönliche PIN, die dafür später ausgege­ben wird. Insofern und wegen der angeblich extrem sicheren Verschlüsselung ergäbe sich mehr Datenschutz als dies heu­te der Fall ist.

Was die Kontrolle der ggf. ge­speicherten Daten anbelangt sei vorgesehen, dass den Pati­enten von den Beziehern der Lesegeräte (z. B. Ärzteverbän­de) Angebote unterbreitet werden, wonach sie sich zu günstigen Konditionen Lesege­räte für den Eigengebrauch beschaffen können. Die heuti­gen Preise für Lesegeräte von ca. € 250,00 bis über € 500,00 werden angeblich noch dras­tisch sinken.


Hinweis: Die gestellten Fragen sind teilweise den Vorschlägen der Aktion ”Stoppt die eCard!” entnommen und teilweise indi­viduell von mir angefügt. Ger­ne kann der Fragenkatalog für eigene Anfragen bei Ihrer Krankenkasse ganz oder teil­weise übernommen werden.

Der Weitergabe und Veröffent­lichung der Aussagen meiner Krankenkasse wurde ausdrück­lich zugestimmt.

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