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Einmal jährlich (meist zu Beginn des Jahres) wird ermittelt, wie sich die Rentenhöhe ändern soll. Um diesen Wert ändern sich dann die Renten zum 1. Juni jedes Jahres.

Der Wert wird anhand der Rentenanpassungsformel – manchmal fälschlich als Rentenformel bezeichnet – berechnet.

Prinzipiell sollen die Rentnerinnen und Rentner an den Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter des Vorjahres teilhaben.

Die Veränderung wird durch verschiedene Faktoren ermittelt:

  1. Lohnfaktor:
    Anpassung der Bruttolohnentwicklung an die Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter des vorvergangenen Jahres.
    Die Bruttoentgeltentwicklung wird mit einem Korrekturfaktor, der Versicherten-Entgelt-Entwicklung des Zeitraums "2 Jahre vorher" bewertet. Der Grund liegt darin, dass die Daten aus der Versichertenstatistik nicht aktueller zur Verfügung stehen. Die Daten müssten spätestens zum April jeden Jahres bereitstehen, damit dieser Faktor entfallen kann.
    Dabei entsteht folgender Effekt:
    Steigen die Entgelte, dann steigen die Renten; sinken die Entgelte, dann sinken die Renten.
  2. Beitragssatzfaktor:
    dieser setzt sich aus dem Altersvorsorgeanteil (Riestertreppe) sowie dem Beitragssatz zur Allgemeinen Rentenversicherung zusammen. Die Wirkung ist, dass bei steigenden Beitragssätzen die Rentenanpassung geringer ausfällt; bei sinkenden Beitragssätzen entfällt die Anpassung.
    Er wurde 2001 mit dem Gesetz zur "Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens" (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) eingeführt.

  3. Nachhaltigkeitsfaktor:
    berücksichtigt das Verhältnis von Rentnerinnen und Rentner zu Verhältnis der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, den Rentnerquozienten. Steigt die Äquivalenz Rentner zu Beitragszahler, fällt die Anpassung und umgekehrt.
    Dieser wurde mit dem "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) 2004 eingeführt

  4. Schutzklausel:
    Diese verhindert, dass die Renten, aufgrund des Riester-, des Nachhaltigkeits- oder der Lohnfaktors, absolut sinken dürfen; werden "Kürzungen" unterlassen, werden zukünftig Rentenerhöhungen so lange halbiert, bis die Kürzung nachgeholt ist.
    Auch dieser Wert wurde im Zuge des "Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) 2004 eingeführt.