Viele Rentner fragen sich, wie hoch wird die Rente einmal für den Hinterbliebenen sein?

Was bekommt einmal die Witwe oder was bekommt einmal der Witwer als Rente von der Deutschen Rentenversicherung, einschließlich der Hinterbliebenenrente?

Aktualisierte Tabelle

„Altes Recht“ (Vertrauensschutzregelung)

Bei Heirat vor dem 01.01.2002 und wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, gilt das oft günstigere alte Versicherungsrecht.

„Neues Recht“

Wenn beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind oder bei Heirat nach dem 01.01.2002 (Lebensalter unerheblich), gilt immer das neue Versicherungsrecht.

Die ADG hat Orientierungshilfen erstellt, woraus man die Hinterbliebenenrente ersehen (Matrix), bzw. berechnen (Rechenmodell) kann. Sie sind auf der Homepage der ADG unter der Rubrik Publikationen hinterlegt:

  1. Matrix als Orientierungshilfe zum Ablesen der Hinterbliebenenrente nach „altem Recht“.ADG L001 1503
  2. Rechenmodell zur Berechnung der eigenen Rente mit Hinterbliebenenrente nach „altem oder neuem Recht”, unter Berücksichtigung von Betriebsrenten und Vermögens-Einkünften..

Die Hinterbliebenenrente beträgt nach altem Recht 60% und nach neuem Recht 55% der Bruttorente des verstorbenen Ehepartners, unter Berücksichtigung von eigenen Einkünften. Alle Einkünfte (minus Pauschalabzüge), die über den aktuellen Freibeträgen liegen, werden generell zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Beim alten Versicherungsrecht werden nur eigene Versichertenrenten und Erwerbseinkünfte bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente berücksichtigt.

Beim neuen Versicherungsrecht werden auch zusätzliche Einkünfte, wie z.B. Betriebsrenten, Mieterträge, Kapitalerträge, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Diese Kürzungen können bis zum vollständigen Wegfall der Hinterbliebenenrente führen.

Bei der Matrix und beim Rechenmodell werden gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt; Steuern jedoch nicht.

 

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