Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 -

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist.

Die Klage:

In einer Verfassungsbeschwerde haben sich 2 Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gewehrt. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Art. 14 GG und Art. 3 durch das Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

Dieses besagt:
"durch eine Auslegung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, nach welcher der Zugangsfaktor, der bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, für die Zeitdauer der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung um einen bestimmten Wert pro Monat (0,003 Punkte/Monat) verringert werden darf."

Die Entscheidung in Schlagzeilen:

  • Regelung dient Gemeinwohlzweck und ist daher verhältnismäßig
  • Keine Verletzung der Grundrechte
  • Neuregelung des Zugangsfaktors dient legitimem Ziel der Sicherung von Finanzierungen der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Kürzung des Zugangsfaktors zumutbar
  • Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
  • Verstoß gegen Benachteiligungsverbot ebenfalls nicht ersichtlich

Quellenangabe

Unterstützer der Verfassungsbeschwerde waren:

Die Entscheidung des BVG im Wortlaut: BVerfG, 1 BvR 3588/08 vom 11.1.2011

Beurteilung im Einzelnen nachzulesen unter:

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