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In Gerichtsverhandlungen vor dem Sozialgericht, in privaten und öffentlichen Diskussionen, in der gedruckten Presse, in Rundfunk und Fernsehen werden wir immer wieder mit Thesen konfrontiert, die nicht unwidersprochen bleiben können.

Nachfolgend einige Gegendarstellungen.
Darüber hinaus sammeln wir laufend weitere falsche Behauptungen. Wissen Sie noch welche? Schreiben Sie uns unter


Beamte verdienen weniger als Bürger in der "freien Wirtschaft"

FALSCH

Dies ist ein gern genutztes Argument, wenn es darum geht, die Höhe der Beamtenpensionen zu verteidigen. Als Vergleich werden Streifenpolizisten herangezogen, deren Dienst nachweislich nicht leicht ist. Die Aufgabe des Streifenpolizisten ist die Sicherung von Vermögen und die Regelung des Verkehrs. Als Verleich sind also das Personal der Verkehrsüberwachung in Städten und das Wachpersonal für Gebäude heranzuziehen. Dieser Personenkreis verdient weniger als ein Beamter der Schutzpolizei.

 

 


Arbeitnehmer erhalten Betriebsrente

Fasch, NICHT JEDER

Das war einmal. Immer weniger Unternehmen  - darunter auch Großbetriebe -  leisten sich eine Betriebsrente für ihre Mitarbeiter. Die Unternehmen, die eine Betriebsrente gewähren, müssen diese Ansprüche erwirtschaften. Die Unternehmen bezahlen die Betriebrente aus dem Erlös, entweder durch Rückstellungen, die wieder versteuert werden müsse, oder aus einem Pensionsfond, der regelmäßig aufgefüllt werden muss.
Inzwischen ist es so, dass Bezieher von Betriebsrenten vorher zu Gunsten einer Versicherung auf Einkommen verzichtet haben, in der Hoffnung, dass die Versicherung noch existiert, wenn der Rentenfall eintritt

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Rentner zahlen keine Steuer

FALSCH

Am 6. März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei. Geklagt hatten Pensionären, die der Meinung waren, dass die volle Besteuerung der Pensionen und die Nichtbesteuerung von Renten grundgesetzwidrig sei. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts lief im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht versteuert worden sind, daher enthalte die Rente einen Einkommensteil, der bis dahin nicht der Besteuerung unterlegen hat.

Bis 2004 war nur der Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn wurde ein Satz von etwa 27 % bis 35 % der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen. Ab 2005 wurde schrittweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts.

 


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